von norbert h » Di 5. Jul 2022, 12:57
Moin Werner,
bei Flächen in Naturschutzgebieten, hier speziell bei Grünlandflächen, kann es Auflagen geben, wo der Zeitpunkt der ersten Mahd an die "Geburtstermine" der dort ansässigen bodenbrütenden Vögel gekoppelt ist. Das heißt meist als frühester möglicher Termin ist der 1.7. gesetzt. Teilweise gilt das auch für die Beweidung.
Bei Ackerflächen kenne ich das so hinsichtlich der Erntetermin nicht. Aber auch hier könnten durch Bewirtschaftungsverträge Auflagen zu erfüllen sein, die Erntetermine beeinflussen. Über die Bewirtschaftungsverträge sollen Ertragseinbußen finanziell ausgeglichen werden. Das Vorkommen roter Liste Arten kann auch zu Einschränkungen in der Bewirtschaftung führen. Das wird aber in der Regel nicht ausgeglichen. Das ist dann das unternehmerische Risiko des Landwirts.
Einschränkungen gibt es in solchen Gebieten auch für andere Bereiche: Für den Bau eines Radweges entlang einer für Radtouristen beliebten Kreisstraße an einem Naturschutzgebiet haben wir für den Bau des Radweges die Auflage bekommen, das dieser nur in den Monaten September bis März ausgeführt werden durfte, da sich Brachvögel und Kiebitze durch die Bautätigkeiten gestört fühlen. Da nun gerade in diesen Monaten erfahrungsgemäß im Feuchtgebiet der Grundwasserspiegel am höchsten steht, durften wir dann nahezu die doppelten Baukosten für den Radweg im Kreishaushalt einstellen.
Gruß Norbert
Wir müssen ja sowieso denken, warum dann nicht gleich positiv? (Albert Einstein)